Gliederung

§ 1  Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „FitAb 50 Recklinghausen e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Recklinghausen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen unter Nr 2105 eingetragen.

§ 2  Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, vorwiegend älteren Bürgern und Bürgerinnen, sowie kranken und behinderten Menschen Gelegenheit zu geben, durch Spiel, Sport und andere Angebote ihr körperliches, seelisch-geistiges und soziales Wohlbefinden zu fördern und zu erhalten.

§ 3  Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Personen, die diese Satzung anerkennen und an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken bereit sind, können Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird mit Aufnahme in den Verein erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, im Todesfall oder Ausschluss.
        1. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres bzw. bis zum 30. Juni möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens 6 Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand eingegangen sein.
        2. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, zum Beispiel bei schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins oder Beitragsrückstände von mehr als einem Quartal, kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
          Vor der Entscheidung ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
          Mit dem Wirksamwerden des Austritts oder des Ausschlusses erlöschen alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte.
        3. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
        4. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung benannt.

§ 5  Beiträge

  1. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird. Die Aufnahmegebühr wird durch den Vorstand festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung eingeholt. Er ist von den Mitgliedern monatlich, halbjährlich oder jährlich im voraus zu zahlen.
  2. Nähere Einzelheiten werden in der von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Beitragsordnung geregelt. Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes, kann der Vorstand in besonderen Härtefällen einen befristeten, ermäßigten Beitrag beschließen. Alle Änderungen im Bereich der ermäßigten Beiträge sind dem Vorstand unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Nehmen Mitglieder die ermäßigten Beiträge zu Unrecht in Anspruch, so endet ihre Mitgliedschaft ohne weitere Begründung mit sofortiger Wirkung. Die zu Unrecht erhaltenen Vergünstigungen werden durch den Verein zurückgefordert.
  3. Ehemalige Mitglieder, die mindestens 12 Monate Mitglied waren, können nach vorheriger Prüfung durch den Vorstand, ohne erneute Zahlung des Aufnahmebeitrages wieder in den Verein eintreten.
  4. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 6  Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7  Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr im ersten Quartal statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei dem Vorstand beantragen.
  4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zu erfolgen.
  5. Mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
      1. Eröffnung der Jahreshauptversammlung
      2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
      3. Wahl eines Protokollführers
      4. Genehmigung der Tagesordnung
      5. Feststellung der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten
      6. Verlesen und Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
      7. Jahresbericht des Vorstandes
      8. Jahresbericht des Kassierers
        Bericht der Kassenprüfer
      9. Entlastung des Vorstandes
      10. Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.
      11. Wahlen nach den Bestimmungen der Satzung
      12. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
      13. Verschiedenes
  6. Die Mitgliederversammlung (auch die außerordentliche) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einschließlich der vorher abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Anträge können gestellt werden:
            a.  von den Mitgliedern
            b.  vom Vorstand
  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei den Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn Ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit beschlossen wurde.
  10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
  11. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar (siehe §7/7) Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 8  Vorstand

Die Mitglieder des Vorstandes haben sich bei ihren Tätigkeiten zu unterstützen!

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
      1. Dem/der 1. Vorsitzenden
      2. Dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter/in)
      3. Dem/der 1. Geschäftsführer/in
      4. Dem/der 2. Geschäftsführer/in
      5. Dem/der 1. Kassenwart/in
      6. Dem/der 2. Kassenwart/in
      7. Dem/der Sozialwart/in
      8. Dem/der Sportwart/in
      9. Dem/der Pressewart/in
      10. Dem/der Homepagekoordinator/in
      11. Bis zu 2 Beisitzer/innen
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
      1. dem/der Vorsitzenden
      2. dem/der stellv. Vorsitzenden
      3. dem/der Geschäftsführer/in
      4. dem/der Kassenwart/inVertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes sind jeweils zwei gemeinschaftlich handelnde Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB
  3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden bzw. seinem/r Stellvertreter/in geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen und durch die Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.
  4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
        1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
        2. die Bewilligung von Ausgaben, soweit nicht auf den Geschäftsführer übertragen
        3. Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig:
        1. für Aufnahmen von Mitgliedern
        2. für Aufgaben, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
        3. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind.Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes in den Vorstandssitzungen vom ersten Vorsitzenden zu informieren.
  6. Zur Erledigung von Sonderaufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen und sich durch beratende Mitglieder ergänzen.

§ 9 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Höhe der Entschädigung muss von der Mitgliederversammlung durch Beschluss bestätigt werden.
  2. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Das Gebot der Sparsamkeit ist dabei zu beachten.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 10  Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 11  Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt.
  2. Folgende Positionen sind in Jahren mit gerader Endziffer zu wählen:
    1. 1. Vorsitzende/r
    2. 1. Geschäftsführer/in
    3. 1. Kassenwart/in in Jahren mit ungerader Endziffer sind zu wählen:
    4. Vorsitzende/r
    5. Geschäftsführer/in
    6. Kassenwart/in
    7. Alle übrigen Vorstandsmitglieder werden in Jahren mit ungerader Endziffer gewählt.
  3. Kassenprüfer
    Nach jeder Wahlperiode (1 Geschäftsjahr) scheidet der am längsten tätige Kassenprüfer aus und wird durch den sich am längsten im Amt befindlichen Vertreter ersetzt. Ein Vertreter muss neu gewählt werden.
  4. Für die Schlichtung von Streitigkeiten kann ein Ehrenrat gewählt werden. Er besteht aus 3 Vereinsmitgliedern.

§ 12  Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes / Kassenwartin und des Vorstandes.
  2. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 13  Auflösung des Vereins / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hospizverein zum heiligen Franziskus in Recklinghausen Süd  der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 19. März 2010 beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft.

Recklinghausen, den 19. März 2010